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Vertragsinhalte bei Abschluss
§ 1 Leistungen des Auftragnehmers
-
Der Auftraggeber (Veranstalter) beauftragt den Auftragnehmer Sun Entertainment mit der Begleitung der
Veranstaltung, musikalisch, videografisch, fotografisch oder sonstiges.
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Datum, Art der Veranstaltung, Ort der Veranstaltung, Zeiten des Auftritts müssen eingetragen sein.
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Dem Veranstalter sind Art und Stil der Künstler bekannt. Die Zahlung der Gesamtvergütung ist unabhängig von dem Erfolg der Künstler in der Darbietung beim
Publikum und der Veranstaltung an sich.
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Wünsche des Veranstalters (z.B. hinsichtlich der Musik) werden vom Künstler bestmöglich erfüllt. Spätestens 10 Tage vor dem Veranstaltungstag wird eine Liste
als „Musikwunschliste“ zur Verfügung (per Mail) gestellt.
§ 2 Equipment
-
Folgendes Equipment kann von Sun Entertainment (Auftragnehmer) gestellt werden:
Licht- und Tonanlagen bis 400 Gäste.
-
Details der Technikpakete sind unter www.Sun-Entertainment.de oder im Angebot zu entnehmen.
-
Besondere Erweiterungen der Technikpakete bzw. des Equipments können zusätzlich organisiert werden. Die entstehenden Kosten werden zur Gage hinzugefügt und in
Rechnung gestellt.
§ 3 Aufbau und Durchführung
-
Aufbau und Technik-Check erfolgen ca. 1-3 Stunden vor Veranstaltungsbeginn durch den Dienstleister/Künstler.
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Der Veranstalter gewährleistet die notwendigen (abgesicherten) Strom-Anschlussmöglichkeiten für die Musikanlagen bzw. für das
Equipment des gebuchten Dienstleisters.
-
Der Veranstalter gewährleistet ferner ausreichenden Platz für den gebuchten Dienstleister und eine saubere, ebene Stellfläche für
dessen Equipment. Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Musikanlage und das Equipment vor Sonneneinstrahlung, Regen oder Fremdkörpern geschützt sind.
-
Der Veranstalter hat die Aufsichtspflicht über die Technik von Sun Entertainment bei nicht Anwesenheit des Dienstleisters/Künstler
und wird bei einer Beschädigung haftbar gemacht.
-
Der Veranstalter gewährleistet eine freie Zufahrt zum Veranstaltungsort sowie einen nahegelegenen PKW-Parkplatz für das Ein-/ und
Ausladen des Equipments.
-
Im Fall größerer Entfernung zwischen Veranstaltungsort und nächstgelegenem PKW-Parkplatz stellt der Veranstalter Helfer für das
Ein-/ und Ausladen des Equipments zur Verfügung.
-
Der Dienstleister hat Anspruch auf zwei Mitarbeiter (Co-DJ, Helfer, etc.)
§ 4 Vergütung
Der Veranstalter zahlt dem Dienstleister/Künstler (Auftragnehmer) ein Pauschalhonorar oder in Einzelpositionen.
-
Mit Unterzeichnung dieses Vertrags wird eine Anzahlung in Höhe von 100,00 € fällig. Dies Deckt die bis zur Veranstaltung erbrachten
Dienstleistungen ab. Die Anzahlung ist innerhalb von 14 Tagen zu leisten.
-
Der Restbetrag ist zahlbar bar am Veranstaltungstag oder per Überweisung als Vorkasse, spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung in Bar oder Oer
Überweisung.
-
Die Zahlungen per Überweisungen erfolgen auf das folgende Konto:
Kontoinhaber:
Daniel Jung
IBAN:
DE40 1001 0010 0641 1831 21
BIC:
WELADED1REK
Bank:
Postbank München
§ 6 Rücktritt vom Vertrag
Rücktritt und Stornierung durch den Veranstalter (Auftraggeber)
-
Kann die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht durchgeführt werden, verzichtet der Dienstleister (Auftragnehmer) auf die
Bezahlung der vereinbarten Gage. Die bereits geleistete Anzahlung wird nicht zurückerstattet.
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Der Rücktritt ist ausgeschlossen, falls der Dienstleister die vereinbarten Leistungen aufgrund nicht von ihm zu verantwortender
Umstände (wie etwa höhere Gewalt, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen wie Stromausfall oder Stromschwankungen beim Veranstalter/Auftraggeber) nicht erbringen kann.
-
Stornierung aus anderen Gründen ist zu folgenden Konditionen möglich:
Bis 60 Tage vor dem Veranstaltungstermin ist eine kostenfreie Stornierung möglich.
Erfolgt dieser Rücktritt allerdings erst danach, wird eine Stornogebühr i. H. v. 50 % der vereinbarten Gage fällig. Weniger als 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin wird eine Stornogebühr i.
H. v. 100 % der Gage als Stornogebühr berechnet und in Rechnung gestellt. Eine Anzahlung i. H. von max. 200 € wird nicht zurück erstattet.
-
Die Möglichkeit des Auftraggebers, den Nachweis eines geringeren Schadens im Einzelfall zu führen, bleibt hiervon
unberührt.
Rücktritt und Stornierung durch Sun Entertainment (Auftragnehmer)
-
Ein Rücktritt durch Sun Entertainment ist nur im Fall höherer Gewalt möglich, insbesondere im Fall von Krankheit oder Unfall. Sun
Entertainment verpflichtet sich, alles in seiner Macht Stehende zu tun, um dem Veranstalter einen gleichwertigen Ersatz zu stellen.
-
Sun Entertainment wird den Veranstalter schnellstmöglich über den Ausfall informieren und innerhalb von 14 Tagen einen
entsprechenden Nachweis vorlegen (z. B. ärztliches Attest).
-
Der Veranstalter verzichtet im Falle von höherer Gewalt auf Schadensersatzforderungen oder die Abtretung eventueller Mehrkosten an
Sun Entertainment. Eine bereits erhaltene Anzahlung wird von Sun Entertainment (Auftragnehmer) nicht zurückerstattet.
§ 7 Haftung
-
Für Personen- und Sachschäden während einer Veranstaltung haftet ausschließlich der Veranstalter, es sei denn, der Schaden wird
durch ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Dienstleisters von Sun Entertainment verursacht.
-
Der Veranstalter haftet für durch Gäste vor, während oder nach der Veranstaltung verursachte Schäden am Equipment
und Musikdatenträgern des DJs.
-
Der Dienstleister wie z.B. der DJ haftet nicht für Schäden, die durch den Ausfall der Veranstaltung aufgrund nicht von ihm zu
verantwortender Umstände (Unwetter, behördliche Anordnung, Betriebsstörungen, Stromausfall- oder Stromschwankungen auf Seiten des Veranstalters oder sonstige Fälle höherer Gewalt)
entstehen.
§ 8 GEMA-Gebühren
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Der Veranstalter trägt die Verantwortung für die Abrechnung und Abführung eventuell anfallender Gebühren an die GEMA. Für rein
private Veranstaltungen besteht keine Gebührenpflicht.
§ 9 Verpflegung/Getränke
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Der Veranstalter stellt dem Dienstleister alkoholfreie Getränke und anlassübliche Verpflegung in angemessenem Umfang
kostenlos zur Verfügung.
§ 10 Werbung & Promotion
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Dem Veranstalter wird gestattet die oben angegebene Veranstaltung unter anderem mit dem Namen des Künstlers zu bewerben. Mindestens
zwei Wochen vor Veranstaltungsbeginn lässt der Veranstalter, dem jeweils gebuchten Dienstleister, das Promotion-Material zukommen.
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Der Dienstleister/Künstler behält sich das Recht vor, Aufzeichnungen der Veranstaltung durchführen zu dürfen. Diese Mittschnitte bzw. Bilder werden mit dem
Einverständnis des Veranstalters zur Werbezecken auf den Webseiten und auf den sozialen Netzwerken von Sun
Entertainment und Partnern veröffentlicht. Das Material wird nicht an Dritte abgeben.
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Es wird eine mündliche Aufklärung ausgesprochen.
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Sollten einzelne der vorstehenden Regelungen vollständig oder teilweise nichtig sein, so bleibt die Vereinbarung im Übrigen wirksam. An die Stelle der
unwirksamen Regelung tritt entweder die gesetzliche Vorschrift oder - bei Fehlen einer solchen Vorschrift - eine Regelung, die die Parteien nach Treu und Glauben zufälligerweise getroffen
hätten, wenn ihnen die Nichtigkeit bekannt gewesen wäre.